Schulordnung
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Diese Schulordnung regelt das Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, um ein störungsfreies Lernen und Arbeiten, aber auch ein vielseitiges und anregendes Schulleben zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie auch dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden, den Sachwert des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen zu erhalten sowie eine sinnvolle Nutzung der Räumlichkeiten zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen die Schulordnung schafft sofortige Zugriffsmöglichkeit auf § 60a des Schulgesetzes MV.
1. Aufenthalt in der Schule
1.1. Der Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern (SuS) auf dem Schulgelände ist nur während der Unterrichtszeit (einschließlich der Pausen und vor Beginn
der ersten Stunde) erlaubt.
1.2. Fahrschülerinnen und Fahrschüler verlassen nach Ankunft des Busses umgehend den Haltestellenbereich und begeben sich auf das Schulgelände. Nach Unterrichtsende begeben sie sich dann unmittelbar zur Haltestelle und leisten den Anweisungen der dort Aufsicht führenden Lehrerkraft Folge, damit der Versicherungsschutz gewährleistet bleibt.
1.3. Bei extremen Witterungsbedingungen und auf Antrag in besonderen Fällen darf das Atrium für den Aufenthalt genutzt werden.
1.4. Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen ist generell verboten. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubt das Schulgelände, erlischt die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz durch die Schule.
1.5. Als Ein- und Ausgang dienen ausschließlich die Türen zum hinteren Schulhof. Die Nutzung der Türen zum vorderen Schulbereich ist nur in ausgerufenen Notfällen erlaubt.
2. Pausenregelungen
2.1. In den Hofpausen ist das Gebäude zügig zu verlassen, nachdem die Taschen bei Bedarf in bzw. vor den neuen Raum gebracht wurden. Nicht in den Spind verbrachte Wertgegenstände sind am Körper zu tragen. Treppenaufgänge und Gebäudeeingänge sind freizuhalten. Toiletten dienen nicht als Aufenthaltsraum!
2.2. In Regenpausen halten sich die SuS im Atrium auf.
2.3. SuS, die vom Sportunterricht kommen, betreten das Schulgebäude erst am Ende der Hofpause.
3. Ordnung in den Klassenräumen
3.1. Klassenräume, Fachräume und Umkleideräume sind stets sauber und aufgeräumt zu verlassen!
3.2. Zu Pausenbeginn und nach Unterrichtsschluss verlässt die Lehrkraft den Unterrichtsraum nach den SuS und ist dafür verantwortlich, dass die Fenster gesichert sind sowie der Raum ordentlich verlassen und geschlossen wird.
3.3. Die Fenster sind nur durch die Lehrkräfte zu öffnen und werden nach Unterrichtsende immer geschlossen.
3.4. Ist eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht erschienen, ist dies unverzüglich durch die Klassensprecherin oder den Klassen-sprecher oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Sekretariat zu melden.
3.5. Gesonderte Fachraumordnungen sind verbindlich.
3.6. Mäntel und Jacken dürfen nicht an den Stühlen aufgehängt werden, sondern werden in den Spind gebracht. Für Wertsachen und Bargeld besteht Haftungsausschluss, solange diese nicht für Bildungs- und Erziehungszwecke zwingend notwendig sind. Sie sind, wenn sie eigenverantwortlich trotzdem mitgebracht werden, im Spind wegzuschließen.
3.7. Das Tragen von Mützen, Kapuzen oder Caps ist im Schulgebäude zu unterlassen.
3.8. Fensterbänke und Tische werden nicht als Sitzgelegenheiten genutzt.
3.9. Nach Unterrichtsschluss sind die Stühle hochzustellen und die Jalousien ggf. hochzufahren.
4. Allgemeine Ordnung
4.1. Alle Benutzerinnen und Benutzer des Schulgeländes haben sich stets so zu verhalten, dass niemand gefährdet wird.
4.2. Innerhalb des Schulgebäudes ist das Rennen, Ballspielen, Toben und Schreien nicht gestattet.
4.3. Schuleigentum ist vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen. Bei mutwillig oder fahrlässig herbeigeführten Schäden ist durch die Verursacher oder deren Erziehungsberechtigte Ersatz zu leisten.
4.4. Erkannte Schäden sind sofort einer Lehrkraft oder der Schulleitung zu melden.
4.5. Unfälle sind umgehend einer Lehrkraft oder der Schulleitung zu melden.
4.6. Das Fahren mit dem Fahrrad und Elektrokleinstfahrzeugen ist auf dem Schulgelände untersagt. Die Räder und Elektrokleinstfahrzeuge sind nur in den dafür vorgesehenen Fahrradständern abzustellen und anzuschließen. Der Aufenthalt in diesem Bereich in Unterrichts- und Pausenzeiten sowie in Freistunden ist nicht gestattet.
4.7. Fundsachen sind umgehend im Sekretariat abzugeben, wo auch verlorene Gegenstände durch die Besitzerin oder den Besitzer wieder in Empfang genommen werden können.
4.8. Mobilfunkgeräte sowie internetfähige elektronische Geräte sind vor Betreten des Schulhofs auszuschalten. Das Benutzen ist auf dem gesamten Schulgelände einschließlich des Schulgebäudes und der Sporthalle verboten. Nur auf Anordnung einer Lehrkraft können sie angeschaltet und genutzt werden. Zudem ist die Benutzung von Video- und Tonaufzeichnungsgeräten ausdrücklich untersagt.
4.9. Handys werden im ersten Block in ein Handyhotel gestellt, welches bis zum Ende des letzten Blocks im Lehrerzimmer verschlossen bleibt. Kommt ein Kind der Weisung auf Abgabe des Handys nicht nach, hat dieser eindeutige Verstoß gegen die Schulordnung unmittelbar die Anwendung von § 60 SchulGesMV zur Folge.
4.10. Internetfähige Uhren sind ebenfalls bei Kurzkontrollen, Klassenarbeiten oder Prüfungen bei der Lehrkraft abzugeben. Wer ein internetfähiges Mobilfunkgerät oder sonstige elektronische Geräte missbräuchlich verwendet (z.B. Täuschungsversuch, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Unterrichtsstörung, …) muss mit schulrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
4.11. Der Besitz, Handel, Genuss bzw. das Mitführen von Alkohol, Tabakwaren, E-Zigaretten o.ä. und anderen Rauschmitteln sowie deren Zubehör ist verboten. Auf dem gesamten Schulgelände (einschließlich der Bereiche der Sporthalle, der Bushaltestelle und der Wege dorthin) besteht Rauchverbot.
4.12. Das Mitbringen, Verwenden bzw. Tragen verfassungswidriger Symbole, Kleidung (z. B. Springerstiefel, einschlägige Kleidung mit rechts- oder linksextremer Symbolik), Schriften, waffenähnlicher bzw. pyrotechnischer Gegenstände sowie pornografischer oder gewaltverherrlichender Erzeugnisse ist strengstens verboten. Dies gilt ebenso für das Verwenden, Tragen sowie die Darstellung und die Äußerung von rassistischen, rechts- oder linksextremistischen, frauenverachtenden oder sexistischen Symbolen oder Parolen in Wort, Schrift, Bild oder Kleidung. Bei Zuwiderhandlung werden disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet, das Betreffende eingezogen, die Erziehungsberechtigten zur Abholung des Kindes verpflichtet und/bzw. der Vorfall polizeilich angezeigt.
4.13. Streng untersagt sind außerdem:
- das Werfen mit Steinen, Schneebällen oder anderen gefährlichen Gegenständen,
- das Herabrutschen auf den Treppengeländern,
- das Herüberlehnen über die Sicherheitsgeländer sowie das Sitzen auf der Brüstung im Atrium,
- der zweckentfremdete Aufenthalt auf der Plaza, den Auf- und Abgängen zur Plaza sowie im grünen Klassenzimmer.
4.14. Für das Verhalten bei Feueralarm oder in anderen Notfällen gelten gesonderte Alarm- bzw. Notfallpläne. Nottelefone befinden sich im Sekretariat, im Lehrerzimmer und in der Sporthalle.
4.15. Im Krankheitsfall eines Kindes hat die telefonische Benachrichtigung der Schule durch die Erziehungsberechtigten am selben Morgen in der Zeit von 6:45 Uhr bis 7:30 Uhr zu erfolgen. Dies gilt vorerst als Entschuldigung für diesen Tag. Zudem ist bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Entschuldigungszettel abzugeben, wenn das Kind die Schule wieder besucht. Bei längerer Krankheit kann in begründeten Fällen die Vorlage eines Krankenscheins verlangt werden.
4.16. Wird ein Kind im Verlauf des Schultages krank, hat es sich zunächst bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer abzumelden. Anschließend werden vom Sekretariat aus telefonisch die Erziehungsberechtigten informiert.
4.17. Eltern sind gemäß §49 SchulGesMV verpflichtet, sach- und fachgerechte Materialien und Unterrichtsgegenstände (z. B. Sportzeug) zu stellen.
Die Schulordnung ist den SuS zu Beginn jedes Schuljahres und im Bedarfsfall zu erläutern. Verstöße gegen die Schulordnung werden durch das Schulgesetz MV, insbesondere § 60 und § 60a, weitere gesetzliche Regelungen sowie ggf. durch hausinterne Maßnahmen geahndet.






